Unbefugt ist jede Verwertung des anvertrauten Arbeitsergebnisses ohne Zustimmung des Berechtigten. Unbefugt impliziert auch, dass es sich beim verwerteten Arbeitsergebnis um ein fremdes Arbeitsergebnis handelt. Keine unbefugte Verwertung fremder Arbeitsergebnisse liegt demnach vor, wenn mehrere Parteien ein Erzeugnis in einer fortgesetzten Rechtsbeziehung entwickelt haben und dieses Arbeitsergebnis gemeinsames Gut geworden ist.