Die Bestimmung schützt das unternehmerische Arbeitsergebnis gegen unlautere Nachahmung und Übernahmen im Rahmen eines vertraglichen, vorvertraglichen oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses. Das Arbeitsergebnis darf nicht allgemein zugänglich bzw. nicht allgemein bekannt sein, es muss jedoch nicht die Schwelle für die Qualifikation als Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis erreichen. Das Arbeitsergebnis muss gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung weder geheim noch spezieller Originalität sein. Unbefugt ist jede Verwertung des anvertrauten Arbeitsergebnisses ohne Zustimmung des Berechtigten.