4.3 Gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG wird auf Antrag bestraft, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 4a, 5 oder 6 begeht. Unlauter handelt nach Art. 5 Bst. a UWG, wer ein ihm anvertrautes Arbeitsergebnis wie Offerten, Berechnungen oder Pläne unbefugt verwertet. Die Bestimmung schützt das unternehmerische Arbeitsergebnis gegen unlautere Nachahmung und Übernahmen im Rahmen eines vertraglichen, vorvertraglichen oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses.