Sodann handelt auch tatbestandsmässig, wer einen Verrat ausnützt. Für diese Tatbestandsvariante wird folglich ein tatbestandsmässiger und rechtswidriger Verrat vorausgesetzt. Als Ausnützen ist allgemein die Verwendung des Geheimnisses zum eigenen oder zum Vorteil eines Dritten zu qualifizieren. Nicht strafbar macht sich ein Geheimnisträger, der die ihm anvertrauten Informationen eigennützig verwendet, sofern damit kein Verrat (Abs. 1) einhergeht (NIGG- LI/HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, N 25-27 zu Art. 162, m.w.H.). 4.3 Gemäss Art.