Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, N 9 zu Art. 162; m.w.H.). Als Verrat gilt die pflichtwidrige Offenbarung von (Fabrikations- oder Geschäfts-)Geheimnissen gegenüber Personen, die von der Kenntnis ausgeschlossen sein sollten. Verrat kann durch mündliche oder schriftliche Mitteilungen, die Übergabe von Plänen oder auf ähnliche Weise begangen werden. Kein tatbestandsmässiges Handeln i.S.v. Art. 162 StGB liegt vor, wenn ein Geheimnis ohne dessen Preisgabe an Dritte ausgenützt wird. Sodann handelt auch tatbestandsmässig, wer einen Verrat ausnützt.