162 StGB wird wegen Verletzung eines Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses auf Antrag bestraft, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er in Folge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, oder wer den Verrat für sich oder einen anderen ausnützt. Ein Geheimnis muss einen Einfluss auf das Betriebsergebnis haben können, mithin muss die Tatsache für den Geheimnisherrn von wirtschaftlichem Wert und dessen Bekanntwerden geeignet sein, den Wettbewerb der Konkurrenz zu steigern oder sonst den eigenen Betrieb zu schädigen (NIGGLI/HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Schweizerisches