3 4.2 Gemäss Art. 162 StGB wird wegen Verletzung eines Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses auf Antrag bestraft, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er in Folge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, oder wer den Verrat für sich oder einen anderen ausnützt.