382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Zum Sachverhalt geht aus der angefochtenen Verfügung vom 7. Januar 2025 hervor, dass die Beschwerdeführerin der Beschuldigten vorwirft, sich der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, der Widerhandlung gegen das UWG sowie eventualiter der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar gemacht zu haben. Dies, indem sie eine grosse Anzahl an vertraulichen, internen Unterlagen und Dokumente von ihrer geschäftlichen E-Mailadresse an ihre private E-