Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 beantragte die Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und ersuchte um angemessene Entschädigung für einen Aufwand von zwölf Stunden. Mit Verfügung vom 7. März 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis von den Eingaben und gab bekannt, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird.