Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 20. Februar 2025 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 beantragte die Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und ersuchte um angemessene Entschädigung für einen Aufwand von zwölf Stunden.