Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 36 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Cathrein Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ AG v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Verletzung des Fabrikations- oder Ge- schäftsgeheimnisses, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 7. Januar 2025 (O 21 13052) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) ein Strafverfahren (O 21 13052) wegen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) so- wie evtl. ungetreue Geschäftsbesorgung, mutmasslich begangen in der Zeit von Januar 2020 bis November 2021 in R.________ (Orte) zum Nachteil der C.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin). Mit Verfügung vom 7. Janu- ar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Dagegen erhob die Be- schwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 27. Januar 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgenden Antrag: Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 7. Janu- ar 2025 in der Strafsache O 21 13052 sei aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren weiterzuführen, namentlich in Bezug auf die Tatbestände der Verletzung des Fabrikati- ons- und Geschäftsgeheimnisses, der Widerhandlung gegen das UWG, eventualiter wegen ungetreu- er Geschäftsbesorgung. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1% MwSt - Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwer- deverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Stellung- nahme vom 20. Februar 2025 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kos- tenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 bean- tragte die Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, die kosten- pflichtige Abweisung der Beschwerde und ersuchte um angemessene Entschädi- gung für einen Aufwand von zwölf Stunden. Mit Verfügung vom 7. März 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis von den Eingaben und gab bekannt, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird. 2. Einstellungsverfügungen können durch die Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in ihren rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Zum Sachverhalt geht aus der angefochtenen Verfügung vom 7. Januar 2025 her- vor, dass die Beschwerdeführerin der Beschuldigten vorwirft, sich der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, der Widerhandlung gegen das UWG sowie eventualiter der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar gemacht zu haben. Dies, indem sie eine grosse Anzahl an vertraulichen, internen Unterlagen und Dokumente von ihrer geschäftlichen E-Mailadresse an ihre private E- 2 Mailadresse und die E-Mailadresse Dritter weitergeleitet haben soll. Später soll sie diese gewerblich verwendet haben. Zudem habe die Beschuldigte während des laufenden Arbeitsverhältnisses Kunden der Beschwerdeführerin aktiv abgeworben. 4. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs.1 Bst. a-e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstel- lung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbe- stand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Er- ledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbeson- dere bei schweren Delikten eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts an- deres, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erhebli- cher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesge- richts 7B_153/2022 vom 7. Juli 2023 E. 3.3.2). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des straf- rechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zu- ständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müssen Sach- verhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro duriore auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bezie- hungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsan- waltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt in dubio pro duriore, d.h. der klar erstell- te Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfü- gungen zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.3.1 und 6B_899/2018 vom 2. November 2018 E. 2.1.1 je mit Verweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1 sowie 138 IV 186 E. 4.1; so auch der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 520 vom 20. Juni 2023 E. 3.1). 3 4.2 Gemäss Art. 162 StGB wird wegen Verletzung eines Fabrikations- oder Geschäfts- geheimnisses auf Antrag bestraft, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er in Folge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, oder wer den Verrat für sich oder einen anderen ausnützt. Ein Geheimnis muss ei- nen Einfluss auf das Betriebsergebnis haben können, mithin muss die Tatsache für den Geheimnisherrn von wirtschaftlichem Wert und dessen Bekanntwerden geeig- net sein, den Wettbewerb der Konkurrenz zu steigern oder sonst den eigenen Be- trieb zu schädigen (NIGGLI/HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, N 9 zu Art. 162; m.w.H.). Als Verrat gilt die pflichtwidrige Offenbarung von (Fabrikations- oder Geschäfts-)Geheimnissen ge- genüber Personen, die von der Kenntnis ausgeschlossen sein sollten. Verrat kann durch mündliche oder schriftliche Mitteilungen, die Übergabe von Plänen oder auf ähnliche Weise begangen werden. Kein tatbestandsmässiges Handeln i.S.v. Art. 162 StGB liegt vor, wenn ein Geheimnis ohne dessen Preisgabe an Dritte aus- genützt wird. Sodann handelt auch tatbestandsmässig, wer einen Verrat ausnützt. Für diese Tatbestandsvariante wird folglich ein tatbestandsmässiger und rechtswid- riger Verrat vorausgesetzt. Als Ausnützen ist allgemein die Verwendung des Ge- heimnisses zum eigenen oder zum Vorteil eines Dritten zu qualifizieren. Nicht strafbar macht sich ein Geheimnisträger, der die ihm anvertrauten Informationen eigennützig verwendet, sofern damit kein Verrat (Abs. 1) einhergeht (NIGG- LI/HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufla- ge 2019, N 25-27 zu Art. 162, m.w.H.). 4.3 Gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG wird auf Antrag bestraft, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 4a, 5 oder 6 begeht. Unlauter handelt nach Art. 5 Bst. a UWG, wer ein ihm anvertrautes Arbeitsergebnis wie Offerten, Berechnungen oder Pläne unbefugt verwertet. Die Bestimmung schützt das unternehmerische Ar- beitsergebnis gegen unlautere Nachahmung und Übernahmen im Rahmen eines vertraglichen, vorvertraglichen oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses. Das Arbeitsergebnis darf nicht allgemein zugänglich bzw. nicht allgemein bekannt sein, es muss jedoch nicht die Schwelle für die Qualifikation als Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis erreichen. Das Arbeitsergebnis muss gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung weder geheim noch spezieller Originalität sein. Unbefugt ist jede Verwertung des anvertrauten Arbeitsergebnisses ohne Zustimmung des Be- rechtigten. Unbefugt impliziert auch, dass es sich beim verwerteten Arbeitsergebnis um ein fremdes Arbeitsergebnis handelt. Keine unbefugte Verwertung fremder Ar- beitsergebnisse liegt demnach vor, wenn mehrere Parteien ein Erzeugnis in einer fortgesetzten Rechtsbeziehung entwickelt haben und dieses Arbeitsergebnis ge- meinsames Gut geworden ist. Solche Arbeitsergebnisse können nach Beendigung der Zusammenarbeit von allen Parteien verwertet werden, sofern keine besonde- ren Umstände vorliegen und keine abweichende Parteivereinbarung getroffen wur- de. Ebenfalls keine unbefugte Verwertung fremder Arbeitsergebnisse liegt vor, wenn ehemalige Arbeitnehmer das Erfahrungswissen, das sie während ihrer Tätig- keit bei einem Unternehmen erworben haben, nach dem Ende des Arbeitsverhält- nisses weiterverwenden, sofern es sich hierbei nicht um konkrete Arbeitsergebnis- se gem. Art. 5 Bst. a UWG handelt. Verwerten ist jede wirtschaftliche Nutzung ei- nes fremden Arbeitsergebnisses. In Betracht kommen alle möglichen Formen der 4 Verwertung wie Verkauf, Gebrauchsüberlassung oder Gebrauch im eigenen Be- trieb. Damit ist auch gesagt, dass es nicht darauf ankommt, ob der Empfänger das Arbeitsergebnis selbst benutzt oder es durch Weitergabe an einen Dritten verwer- tet. Verwerten ist jede Nutzbarmachung des im Arbeitsergebnis verkörperten Wis- sens und nicht nur das Benützen der Unterlagen zur Übernahme oder Nachah- mung des Arbeitsergebnisses (FRICK, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 1. Auflage 2013, N 45-57 zu Art. 5). 4.4 Gemäss Art. 158 StGB macht sich strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts mit der Vermögensverwaltung eines anderen oder der Beaufsichtigung einer solchen betraut ist und dabei unter Verletzung seiner vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Ein Vermögensschaden kann in einer tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Ein Schaden liegt bereits vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefähr- det wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Zwischen der Ver- letzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss ein Kausalzusammen- hang bestehen. Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Ge- schäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen. Die entsprechenden Pflichten er- geben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis (zum Ganzen: BGE 142 IV 346 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusam- menhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen; Eventualvorsatz genügt. An dessen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen, da der objektive Tatbestand, namentlich das Merkmal der Pflichtverletzung, relativ unbestimmt ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 120 IV 190 E. 2b mit Hinweisen). Der quali- fizierte Treubruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB setzt die Absicht unrechtmässiger Bereicherung voraus; Eventualabsicht genügt (BGE 142 IV 346 E. 3.2). 5. Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung damit, dass die Hand- lungen der Beschuldigten insgesamt keine Strafbarkeit begründeten und deshalb das Verfahren gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO einzustellen sei. Dieses Gesamtresultat stützte sie auf unterschiedliche Begründungen. 5.1 Betreffend das Zusenden von Unterlagen der Beschuldigten hielt die Staatsanwalt- schaft fest, dass offenbleiben könne, ob die von der Beschuldigten an ihre private und an die E-Mailadresse der E.________ gesandten Unterlagen der Beschwerde- führerin allesamt als Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 162 StGB einzustu- fen seien. Das geltend gemachte Weiterleiten der Unterlagen stelle an sich kein tatbestandsmässiges Handeln dar. Die Beschuldigte habe an den Unterlagen selbst mitgearbeitet und diese täglich verwendet. Durch das Weiterleiten an ihre private E-Mailadresse seien die Unterlagen nicht Drittpersonen zur Kenntnis ge- 5 langt – ein diesbezüglicher Verdacht habe sich nicht erhärtet. Gleiches gelte be- züglich der geschäftlichen E-Mailadresse der E.________. Im Zeitpunkt des Wei- terleitens habe es sich bei der E.________ um eine Einzelunternehmung gehan- delt, wonach neben der Beschuldigten keine weiteren Personen dort gearbeitet hät- ten. Sie habe sich nicht selbst die Geschäftsgeheimnisse verraten können. Hinwei- se dafür, dass die Beschuldigte die Unterlagen in einem späteren Zeitpunkt ihren Mitarbeitenden zur Kenntnis gebracht habe, bestünden nicht. Die Beschuldigte ha- be ausgesagt, dass gewisse Unterlagen als Vorlagen gedacht gewesen seien, sie diese aber schlussendlich nicht verwendet habe. Anlässlich der Hausdurchsuchung sei nichts gefunden worden, was diese Aussagen widerlege. Überdies habe ohne- hin kein strafbares Verhalten darin gelegen, die ihr anvertrauten Informationen zur Erstellung von neuen Vorlagen zu verwenden, solange die Beschuldigte dabei kei- ne Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerin preisgegeben habe – wofür ge- rade keine Beweise vorlägen. Die beiden im Rahmen der Hausdurchsuchung ge- fundenen Dokumente seien der Beschuldigten nach ihrem Ausscheiden bei der Beschwerdeführerin kenntlich gemacht worden. Da kein Verrat durch die Beschul- digte nachgewiesen werden könne, falle die zweite Tatbestandsvariante ohnehin ausser Betracht. Der Tatverdacht hinsichtlich einer Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses habe sich nicht derart erhärtet, dass eine Anklage ge- rechtfertigt sei. 5.2 Betreffend die Weiterleitung einer an die Beschuldigte gerichteten E-Mail von F.________ am 24./25. April 2020 habe diese deren Inhalt an Drittpersonen be- kanntgegeben. Der Inhalt der weitergeleiteten E-Mail enthalte jedoch keine Ge- heimnisse, die unter die Definition von Art. 162 StGB fielen. Der Umstand, dass die Beschuldigte bei der Beschwerdeführerin gekündigt gehabt und sich selbstständig gemacht habe, sei kein Geheimnis gewesen. Ebenso wenig sei der Umstand ein Geheimnis, dass die Beschuldigte einem Abwerbeverbot zugestimmt und F.________ sie im fraglichen E-Mail darauf hingewiesen habe, da es sich hierbei um keinen wirtschaftlichen Wert für die Beschwerdeführerin handle und diese In- formation nicht geeignet sei, den Betrieb zu schädigen. Die Beschuldigte dürfe je- dem von ihrem Abwerbeverbot sowie der Abmahnung vom 24. April 2020 erzählen, ohne dass sie damit ein Geschäftsgeheimnis der Beschwerdeführerin verrate. Auch die Information über den Verwalterwechsel von der Beschuldigten zu einer Ange- stellten der Beschwerdeführerin sei keine Tatsache, die für die Beschwerdeführerin von wirtschaftlichem Wert sei und deren Bekanntwerden geeignet wäre, den Wett- bewerb der Konkurrenz zu steigern oder sonst den eigenen Betrieb zu schädigen. Es sei bereits bekannt gewesen, dass es zu einem Verwalterwechsel kommen werde. Zusammenfassend handle es sich beim Inhalt der E-Mail vom 24. April 2020 um kein tatbestandsmässiges Geheimnis, weshalb sich die Beschuldigte durch die Bekanntgabe an Dritte nicht nach Art. 162 StGB strafbar gemacht habe. 5.3 Betreffend einen allfälligen Verstoss gegen das UWG sowie die Strafbarkeit nach Art. 158 StGB hielt die Staatsanwaltschaft zunächst erneut fest, dass anlässlich der Hausdurchsuchung keine Hinweise darauf hätten gefunden werden können, dass die Beschuldigte die weitergeleiteten Unterlagen in irgendeiner Form verwertet ha- be. Der Umstand, dass die Vorlagen ähnlich seien, führe nicht dazu, dass eine tat- bestandsmässige Verwertung von Arbeitsergebnissen der Beschwerdeführerin vor- 6 liege. Sowohl die Beschuldigte wie auch Frau G.________ (eine der Angestellten bei der E.________) hätten bei der Beschwerdeführerin gearbeitet und sich während dieser Tätigkeit Erfahrungswissen angeeignet. Beiden stehe es frei, ihr Erfahrungswissen auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses mit der Be- schwerdeführerin weiterzuverwenden. Es habe der Beschuldigten gerade nicht nachgewiesen werden können, dass sie die weitergeleiteten Unterlagen und die darin enthaltenen Arbeitsergebnisse übernommen hätte, weshalb keine Strafbarkeit nach UWG ersichtlich sei. Betreffend das angebliche Abwerben der H.________ sowie der I.________ gehe aus den übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten und den jeweiligen Ver- tretern eindeutig hervor, dass entgegen der von der Beschwerdeführerin aufgestell- ten Behauptung kein Abwerben von bestehenden Mandaten der Beschwerdeführe- rin durch die Beschuldigte stattgefunden habe. Sie habe die jeweiligen Firmen re- sp. Personen zwar über ihre Kündigung sowie den Plan, sich selbstständig zu ma- chen, informiert, jedoch nicht aktiv zu einem Wechsel zu ihrer Einzelfirma, später GmbH, aufgefordert. Vielmehr sei aus den Aussagen der Auskunftspersonen er- sichtlich, dass diese auch nach der Kündigung der Beschuldigten zunächst bereit gewesen seien, bei der Beschwerdeführerin zu verbleiben, jedoch aufgrund der in- ternen Wechsel bei der Beschwerdeführerin und der damit verbundenen unsteten Mandatsführung immer unzufriedener geworden seien und sich schliesslich dazu entschieden hätten, zur Beschuldigten zu wechseln. Dieser Wechsel sei aus eige- nem Ermessen erfolgt, weil die Beschuldigte über mehrere Jahre hinweg zufrie- denstellend die jeweiligen Mandate geführt habe. Aus den Aussagen gehe hervor, dass die Vertreter die Arbeit der Beschuldigten und diese als Person schätzten. Hinsichtlich J.________ und K.________ sei aufgrund von übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten und der Auskunftspersonen davon auszugehen, dass diese gar nie vorgehabt hätten, die Beschwerdeführerin mit der Verwaltung zu be- auftragen, sondern vielmehr von Anfang an beabsichtigt gewesen sei, dass die Be- schuldigte als Einzelperson bzw. ihre Einzelfirma, später GmbH, die Mandate übernehme. Zusammenfassend habe sich der Vorwurf des Abwerbens von Mandanten der Be- schwerdeführerin durch die Beschuldigte nicht erhärtet. Auch anlässlich der Haus- durchsuchung seien hierfür keine Hinweise gefunden worden. Es könne unter die- sen Umständen offenbleiben, ob ein solches Verhalten überhaupt unter dem Ge- sichtspunkt der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB strafrecht- lich relevant sei oder es sich nicht nur um einen rein zivilrechtlichen Verstoss ge- gen das vertraglich vereinbarte Abwerbeverbot handle. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Staatsanwaltschaft habe wesentliche Sachver- haltselemente nicht abschliessend abgeklärt und damit den Grundsatz in dubio pro duriore verletzt. Die Beschuldigte habe selbst eingeräumt, vertrauliche Unterlagen der Beschwerdeführerin an die geschäftliche E-Mail-Adresse ihrer eigenen Firma weitergeleitet zu haben. Es bestünden daher erhebliche Zweifel an der behaupte- ten Straflosigkeit ihres Verhaltens. Insbesondere sei nicht untersucht worden, wer 7 seinerzeit Zugriff auf die betreffenden Dokumente gehabt habe. Der Mailserver der E.________ sei extern gehostet worden. Die Staatsanwaltschaft habe nicht geprüft, ob die Unterlagen nach der Gründung der GmbH Dritten zugänglich gewesen sei- en. Da die GmbH dieselbe E-Mailadresse wie die frühere Einzelfirma verwende, seien die Dokumente weiterhin verfügbar, sofern sie nicht unwiderruflich gelöscht worden seien. Gleiches gelte für die private Mailadresse der Beschuldigten, bei der ebenfalls unklar bleibe, ob Mails an Dritte weitergeleitet worden seien. Selbst wenn – gemäss Staatsanwaltschaft – kein aktives Abwerben von Kunden nachgewiesen werden könne, stelle der Versand vertraulicher Unterlagen an eine externe geschäftliche Adresse eine Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsge- heimnisses dar. Die Aussagen der Beschuldigten seien vage und aufgrund ihres widersprüchlichen Verhaltens unglaubwürdig. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich die Unterlagen sonst zugesandt habe, wenn nicht zur Nutzung in ihrer neuen Firma. Zudem sei der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bis heute nicht befragt worden, obwohl er wesentlich zur Klärung des Sachverhalts hätte bei- tragen können. Angesichts der grossen Zahl weitergeleiteter Dokumente lasse sich eine Einstellung des Verfahrens nicht rechtfertigen. Die vorhandenen Unterlagen und Einvernahmen hätten den Verdacht des Kundenabwerbens nicht entkräftet, sondern vielmehr bestätigt. Aus der Einvernahme von Frau L.________ gehe her- vor, dass sie von der Beschuldigten als Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin kon- taktiert worden sei. Schliesslich habe die Staatsanwaltschaft unbeachtet gelassen, dass sich die weitergeleiteten Unterlagen ausschliesslich auf Mandate bezögen, die kurz darauf von der Beschwerdeführerin zur neuen Firma gewechselt hätten, was kein Zufall sein könne. 6.2 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, unklar bleibe, welchen Zeitraum die Be- schwerdeführerin mit dem Hinweis auf den «seinerzeitigen» Zugriff meine. Zum Zeitpunkt der Weiterleitung habe es sich bei der Firma der Beschuldigten um eine Einzelfirma gehandelt, weshalb keine weiteren Personen Zugriff auf die Dokumente gehabt hätten. Ein allfälliges elektronisches Aufbewahren der Unterlagen auf dem extern gehosteten Mailserver oder im Postfach erfülle den Tatbestand von Art. 162 StGB nicht. Bei der Hausdurchsuchung seien zudem keine entsprechen- den Dokumente gefunden worden, was darauf schliessen lasse, dass keine Offen- legung an Dritte erfolgt sei. Eine Geheimnisverletzung habe sich nicht erhärtet, weshalb zusätzliche technische Untersuchungen nicht angezeigt gewesen seien; gleiches gelte für den privaten E-Mail-Account der Beschuldigten. Die Beschwerde- führerin lege nicht dar, inwiefern der Versand vertraulicher Unterlagen an eine ex- terne E-Mailadresse im Zusammenhang mit den bisherigen Erkenntnissen eine Geschäftsgeheimnisverletzung begründen solle. Ihre Zweifel, die Beschuldigte ha- be Vorlagen nicht selbst erstellt, hätten sich durch die Hausdurchsuchung entkräf- ten lassen. Eine Befragung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin sei nicht erforderlich gewesen, da sich die Beschwerdeführerin bereits ausführlich habe äussern können. Sie zeige auch nicht auf, weshalb die Anzahl der weitergeleiteten Dokumente für die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore relevant sein solle. Schliesslich sei die Behauptung, die Beschuldigte habe Kunden abgeworben, tatsachenwidrig und stehe im Widerspruch zu den Aussagen der befragten Aus- kunftspersonen. Die Einstellungsverfügung sei daher rechtmässig. 8 6.3 Die Beschuldigte betont, sie habe der Beschwerdeführerin nach Gründung ihrer Einzelfirma weiterhin ausgeholfen und zu 50% für diese gearbeitet, um laufende Mandate ordnungsgemäss weiterzuführen. Parallel habe sie ihre eigene Firma auf- gebaut, weshalb im Vertrag lediglich ein Abwerbe-, jedoch kein Konkurrenzverbot vorgesehen gewesen sei. Das Zusenden von Unterlagen an ihre eigene E- Mailadresse sei darauf zurückzuführen, dass sie auf Wunsch der Beschwerdefüh- rerin von zuhause aus gearbeitet, jedoch über kein Firmen-Notebook verfügt habe und ihr privates Gerät habe nutzen müssen. Die Behauptung, sie habe Kunden ab- geworben, sei unzutreffend. Selbst wenn, wäre dies zulässig gewesen, da das Ab- werbeverbot nur während des Arbeitsverhältnisses gegolten habe. Die J.________ beispielsweise sei zu keinem Zeitpunkt Kundin der Beschwerdeführerin gewesen und habe auch nicht akquiriert werden sollen. Eine Geheimnisverletzung liege nicht vor, da weder Unterlagen an Dritte weitergegeben worden noch fremde Geschäfts- geheimnisse betroffen gewesen seien. Die fraglichen Dokumente habe sie selbst erstellt. Die Staatsanwaltschaft habe während der dreijährigen Untersuchung sämt- liche sinnvollen Abklärungen vorgenommen und kein strafbares Verhalten festge- stellt. Die Beschwerdeführerin habe es im Übrigen selbst versäumt, an wichtigen Untersuchungshandlungen teilzunehmen. Die Einzelfirma habe nie Personal be- schäftigt und der Zugriff auf E-Mails sei ausschliesslich passwortgeschützt möglich gewesen. Weitere technische Ermittlungen hätten keine zusätzlichen Erkenntnisse gebracht. Die Beschuldigte erinnert weiter daran, dass Polizei und Staatsanwalt- schaft bereits sämtliche Datenträger beschlagnahmt und ausgewertet hätten, ohne dass sich die Vorwürfe bestätigt hätten. Die Beschuldigte sei sogar festgenommen worden. Auch hinsichtlich angeblicher Kundenabwerbung sei nur das Weiterleiten von Unterlagen thematisiert worden, was im Rahmen ihres Homeoffice geschah und der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sei. Eine Befragung des Geschäfts- führers der Beschwerdeführerin sei entbehrlich, da dieser sich bereits in der Straf- anzeige geäussert habe und die Beschwerdeführerin auf eine Teilnahme an we- sentlichen Einvernahmen verzichtet habe. Die Staatsanwaltschaft habe ihre Unter- suchung vollständig und verhältnismässig geführt. Kein Verdacht habe sich erhär- tet. Die Beschwerde erscheine vor diesem Hintergrund unbegründet und in diesem Zusammenhang den Grundsatz in dubio pro duriore zu rügen, erscheine querulato- risch. 6.4 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO eingestellt hat. Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt unvollständig abgeklärt habe und damit den Grundsatz in dubio pro duriore verlet- ze, erweist sich als unbegründet. Sie macht geltend, es sei nicht untersucht wor- den, wer «seinerzeit» Zugriff auf die von der Beschuldigten weitergeleiteten Unter- lagen bzw. die E-Mails gehabt habe, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass Dritte Zugang dazu gehabt hätten. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin bleiben indes vage und im Wesentlichen spekulativ. Sie bringt keine konkreten An- haltspunkte vor, wonach Dritte tatsächlich Zugriff auf die E-Mails bzw. die Unterla- gen gehabt haben könnten. Solche bestehen nach den Ermittlungen der Staatsan- waltschaft nicht, was auch die Beschwerdekammer so beurteilt. 9 Gemäss der Untersuchung der Staatsanwaltschaft handelte es sich bei der Firma der Beschuldigten zum Zeitpunkt der Weiterleitung der Unterlagen um ein Einzel- unternehmen, so dass ein Zugriff durch Dritte bereits aus strukturellen Gründen ausgeschlossen erscheint – jedenfalls bestehen keine gegenteiligen konkreten Hinweise und auch der Beschwerde lassen sich keine solchen entnehmen. Anläss- lich der Hausdurchsuchung wurden keine Unterlagen gefunden, welche auf eine Weitergabe oder ein Kenntlichmachen gegenüber Dritten hindeuten – auch nicht nach der Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH. Allein der Umstand, dass sich die Beschuldigte Dokumente an ihre private bzw. geschäftliche E- Mailadresse sandte, begründet für sich allein noch keine Geheimnisverletzung im Sinne von Art. 162 StGB, da sie diese dadurch nicht Dritten kenntlich gemacht hat. Die Erklärungen der Beschuldigten, wonach sie auf Wunsch der Beschwerdeführe- rin von zuhause arbeitete und dafür ihr privates Notebook verwenden musste (vgl. delegierte Einvernahme mit der Beschuldigten vom 14. Juli 2022, Z. 551-56; 593- 607), erscheinen plausibel, mit den Ergebnissen der Untersuchung im Einklang und sind im Beschwerdeverfahren unwidersprochen geblieben. Auch eine unzulässige Verwertung im Sinne des UWG ist nicht ersichtlich. Die Be- schuldigte räumte ein, dass ihre Vorlagen jener der Beschwerdeführerin bisweilen ähneln, begründete dies jedoch schlüssig damit, dass sie sowie die Mitarbeiterin, die mit ihr diese Vorlagen erstellt hatte, lange bei der Beschwerdeführerin gearbei- tet hatte (vgl. delegierte Einvernahme mit der Beschuldigten vom 14. Juli 2022, Z. 391-400). Es liegt keine unbefugte Verwertung fremder Arbeitsergebnisse vor, wenn ehemalige Arbeitnehmende das Erfahrungswissen, dass sie während ihrer Tätigkeit im Unternehmen erworben haben, nach dem Ende des Arbeitsverhältnis- ses weiterverwenden, solange es sich nicht um konkrete Arbeitsergebnisse im Sin- ne von Art. 5 Bst. a UWG handelt (vgl. E. 4.3). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass ein Zusammenhang zwischen dem Versand der Unterlagen per E-Mail und einer unzulässigen Kundenabwerbung bestehe, fehlen auch hierzu hinreichende Anhaltspunkte. Die befragten Auskunfts- personen bestätigten übereinstimmend, dass keine aktiven Abwerbehandlungen stattgefunden haben (vgl. delegierte Einvernahme mit M.________ vom 12. Okto- ber 2022, Z. 87-89; mit L.________ vom 19. Oktober 2022, Z. 126-151; mit N.________ vom 26.Oktober 2022, Z. 99-105; mit O.________ vom 14. Dezember 2022, Z. 153-168). Eine Strafbarkeit nach Art. 158 StGB kommt aufgrund des fehlenden Vermögens- schadens bei der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht in Betracht. 6.5 Es ist insgesamt nicht ersichtlich, inwiefern die Staatsanwaltschaft wesentliche Un- tersuchungshandlungen unterlassen haben soll. Die Beschuldigte wurde festge- nommen und im Rahmen einer Hausdurchsuchung wurden sämtliche potenziellen Beweismittel gesichert. Der Sachverhalt wurde in ausreichendem Masse abgeklärt und die Würdigung der Staatsanwaltschaft, wonach sich der Tatverdacht nicht er- härtet hat, ist nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro duriore liegt nicht vor. Das Verfahren wurde zu Recht eingestellt. 7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 10 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 8.2 Die Entschädigung der beschuldigten Person, welche gegen die Privatklägerschaft, die eine Einstellung mit Beschwerde anficht, obsiegt, richtet sich nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO. Bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung erhebt. Geht es demgegenüber um Antragsdelikte, wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im hiesigen Beschwerdeverfahren gilt es, die Rechtmässigkeit der Einstellung von zwei Antragsdelikten (Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 StGB, Widerhand- lung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a i.Vm. Art. 23 Abs. 1 UWG) sowie einem Offizialdelikt (Ungetreue Ge- schäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB) zu beurteilen, wobei die Beschuldigte obsiegt. Folglich hat die Beschwerdeführerin für zwei Drittel der Entschädigung des Rechtsanwalts der Beschuldigten aufzukommen. Den Rest trägt der Kanton Bern. 8.3 Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kan- tonalen Gerichten richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b PKV reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12’500.00. Innerhalb des Rahmentarifs be- misst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 8.4 Der private Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, macht einen Zeitaufwand von zwölf Stunden für das Beschwerdeverfahren geltend und ersucht die Beschwerdekammer um eine angemessene Entschädigung. Da er somit weder eine Kostennote eingereicht noch sich die Einreichung einer solchen vorbehalten hat, wird die Entschädigung praxis- und antragsgemäss nach Ermessen des Ge- richts festgesetzt. Mit Blick auf die durchschnittliche Bedeutung der Streitsache, der unterdurchschnittlichen Schwierigkeit des Prozesses und dem unterdurchschnittli- chen Aktenumfang (1 Bundesordner) wird die Entschädigung für die Aufwendun- gen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte durch Rechtsanwalt B.________ (Aktenstudium, Kurzschreiben betreffend Fristerstreckung, Verfassen einer achtseitigen Stellungnahme inkl. Deckblatt, Anträgen und Grussformel, Kenntnisnahme von Schriftenwechsel und Beschluss sowie Besprechung mit der Klientin) pauschal auf CHF 2'700.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Diese ist zu zwei Drittel, ausmachend CHF 1'800.00, von der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel, ausmachend CHF 900.00, vom Kanton Bern zu entrichten. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Der Beschuldigten wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Ent- schädigung von CHF 2'700.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Diese ist zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 1'800.00, von der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel, ausmachend CHF 900.00, vom Kanton Bern zu entrichten. 4. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________ und/oder Rechtsanwalt P.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin Q.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 27. Oktober 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Cathrein Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13