Angesichts der gegen ihn erhobenen Vorwürfe (versuchte Erpressung, Angriff, Drohung, versuchte Entführung, evtl. versuchte Freiheitsberaubung) sowie der Überweisung an das Regionalgericht in Dreierbesetzung droht bei der angeordneten Haftdauer keine Überhaft. So wurde der Beschwerdeführer ausschliesslich wegen Delikten angeklagt, welche eine Freiheitsstrafe als mögliche Sanktion vorsehen. Aufgrund der Gesamtumstände, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle von Schuldsprüchen zu einer die strafprozessuale Haft von neun Monaten übersteigenden Sanktion verurteilt wird.