Der Beschwerdeführer wurde am 19. Januar 2025 festgenommen und am 23. Januar 2025 in Untersuchungshaft versetzt. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde er bis zum Zeitpunkt des Urteils des erstinstanzlichen Gerichts, längstens jedoch bis zum 10. Oktober 2025, in Sicherheitshaft versetzt. Angesichts der gegen ihn erhobenen Vorwürfe (versuchte Erpressung, Angriff, Drohung, versuchte Entführung, evtl. versuchte Freiheitsberaubung) sowie der Überweisung an das Regionalgericht in Dreierbesetzung droht bei der angeordneten Haftdauer keine Überhaft.