8.2 Das Zwangsmassnahmengericht hält diesbezüglich fest, dass die Sicherheitshaft (vorerst) für maximal drei Monate anzuordnen sei. Eine Überhaft drohe nicht. Mit Blick auf die Überweisung an das Regionalgericht in Dreierbesetzung stehe eine Strafe von mehr als zwei Jahren bis maximal fünf Jahren im Raum. Im Falle einer Verurteilung sei demnach mit einer die strafprozessuale Haft von neun Monaten deutlich übersteigenden Sanktion zu rechnen, wobei die Strafzumessung vom Regionalgericht vorzunehmen sei. Geeignete Ersatzmassnahmen, welche die Kollusionsgefahr zu bannen vermöchten, seien weiterhin keine ersichtlich.