Bei sechs Monaten handelt es sich um die Maximaldauer der Haftverlängerung (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 250 vom 6. Juni 2019 E. 6.5). Art. 227 StPO gilt aufgrund des Verweises von Art. 229 Abs. 3 Bst. b StPO sinngemäss auch bei Sicherheitshaft (vgl. auch BGE 137 IV 180 E. 3.5). Stellt die Beschwerdeinstanz eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung fest, so kann sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen (Art. 397 Abs. 4 StPO).