StGB enthalten sind, weshalb beim Beschwerdeführer ein obligatorischer Landesverweis grundsätzlich zur Debatte steht. Es ist gerichtsnotorisch, dass wer mit einer Ausweisung aus der Schweiz zu rechnen hat oder bereits weggewiesen wurde, regelmässig kaum mehr einen Anlass sieht, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_353/2013 vom 4. November 2013, E. 4.2). Zwar weist der Beschwerdeführer auf seine anerkannte Flüchtlingseigenschaft hin und macht geltend, eine Rückkehr in sein Heimatland sei ihm nicht zumutbar.