7 ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO mit Hinweisen). 6.2 Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, dass er seinen Lebensmittelpunkt seit mehreren Jahren in der Schweiz habe und mit seiner Frau und seinen zwei kleinen Kindern in F.________ wohne. Er sei im Jahr 2018 als politischer Flüchtling in die Schweiz gekommen und habe um Asyl ersucht, was ihm auch gewährt worden sei, weswegen er mittlerweile im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B sei.