6 vor von Relevanz, dass das Opfer ohne jegliche Einflussnahme im Hauptverfahren aussagen kann. So bestehen nach wie vor Unklarheiten betreffend den Vorfall der Erpressung sowie den Umstand, wo sich die Tatwaffe befindet, deren Vorhandensein trotz offensichtlicher Verletzungen des Opfers vom Beschwerdeführer nach wie vor bestritten wird. Die Gefahr geht dabei primär vom Beschwerdeführer selbst aus; ob Dritte freundlich oder unfreundlich aufgetreten sind, ist aktuell nicht ausschlaggebend.