Mitentscheidend ist vorliegend, dass sich das Opfer und der Beschwerdeführer einen Teil ihres sozialen Umfelds teilen, wodurch eine Einflussnahme erleichtert wird. Hinzu kommt der Tatvorwurf selbst (versuchte Erpressung, Drohung, versuchte Entführung, evtl. versuchte Freiheitsberaubung), der – soweit zutreffend – beim Beschwerdeführer auf ein gewisses Mass an Durchsetzungswillen mit unlauteren Mitteln schliessen lässt. Dies lässt zusätzlich auf eine generelle Bereitschaft zur Druckausübung auf Dritte schliessen, um eigene Ziele zu erreichen.