4.6 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass das Zwangsmassnahmengericht die Kollusionsgefahr zu Recht bejaht hat. So kam es unbestrittenermassen während des laufenden Verfahrens aus dem Umfeld des Beschwerdeführers zu Kontaktaufnahmen mit dem Opfer. Dass diese Kontakte gemäss Schilderungen des Opfers höflich abgelaufen sind, steht der Wertung als Versuch einer Einflussnahme nicht entgegen. Mitentscheidend ist vorliegend, dass sich das Opfer und der Beschwerdeführer einen Teil ihres sozialen Umfelds teilen, wodurch eine Einflussnahme erleichtert wird.