Zudem müsse aufgrund des Aussageverhaltens des Opfers von einer geringen Kollusionsanfälligkeit ausgegangen werden. So habe dieses auch in Anwesenheit des Beschwerdeführers seine belastenden Aussagen zum Vorfall wiederholt. Demnach wäre es dem urteilenden Gericht bereits jetzt möglich, sich ein Bild über die Aussagen des Opfers zu machen, da erneute Aussagen im Februar 2026 im Vergleich zu den bisherigen Aussagen von untergeordneter Bedeutung sein dürften. Eine plötzliche Abkehr vom bisherigen Aussageverhalten würde das Gericht sicherlich entsprechend würdigen.