Auch ausserhalb der Einvernahmen seien äusserst umfangreiche Ermittlungen getätigt worden. Ins Gewicht falle insbesondere die parteiöffentliche Befragung des Opfers. So sage dieses zwar, es sei vom Vater des Mitbeschuldigten sowie der Frau des Beschwerdeführers kontaktiert worden. Jedoch habe es auch angegeben, dass diese höflich gewesen seien, was explizit gegen eine Einflussnahme im Sinne einer Druckausübung durch das Umfeld spreche. Zudem müsse aufgrund des Aussageverhaltens des Opfers von einer geringen Kollusionsanfälligkeit ausgegangen werden.