Diese erwiesen sich in vielerlei Hinsicht als widersprüchlich und nicht glaubhaft. Ungeachtet dessen sprächen vorliegend insbesondere der Stand des Verfahrens, die bereits äusserst umfangreich getätigten Ermittlungen, insbesondere die Vielzahl an detaillierten Einvernahmen, und die persönliche Situation bzw. fehlende besondere Schutzbedürftigkeit des Opfers gegen das Fortbestehen der Kollusionsgefahr. Der Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte seien bereits dreimal eingehend befragt worden und das Opfer zweimal. Auch ausserhalb der Einvernahmen seien äusserst umfangreiche Ermittlungen getätigt worden.