Ein Hinweis auf das Vorliegen einer ausgeprägten Kollusionsneigung ergebe sich aus dem Tatvorwurf selbst; so habe der Beschwerdeführer tatverdachtsgemäss nicht davor zurückgeschreckt, seinen Willen mit Drohungen und Gewalt durchzusetzen und zur Unterstützung eine Drittperson, den Mitbeschuldigten, anzuheuern. Der Umstand, dass das Opfer die Aussagen auch vor dem Beschwerdeführer wiederholt habe, vermöge an der bestehenden Kollusionsgefahr nichts zu ändern. Zumal die Hürden für kolludierende Handlungen aus der Haft heraus um ein Vielfaches höher seien.