Den Aussagen des Opfers komme weiterhin eine grosse Bedeutung zu. Mit Blick auf die glaubhaften Aussagen des Opfers, wonach aus dem Umfeld des Beschwerdeführers Kontakt zu ihm aufgenommen worden sei, und gestützt auf die Tatsache, dass sich Opfer und Beschwerdeführer scheinbar ein gemeinsames soziales Umfeld teilten, bestehe die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung Druck auf das Opfer ausüben könnte. Ein Hinweis auf das Vorliegen einer ausgeprägten Kollusionsneigung ergebe sich aus dem Tatvorwurf selbst;