4.4 Das Zwangsmassnahmengericht führt ergänzend aus, dass die Kollusionsgefahr weiterhin vorliege, zumal sich die Verhältnisse seit dem Haftverlängerungsentscheid vom 28. April 2025 nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers verändert hätten. Den Aussagen des Opfers komme weiterhin eine grosse Bedeutung zu.