Opfer vom 21. März 2025, Z. 385 ff.). Diesbezüglich gilt - trotz der Tatsache, dass es sich vorliegend teilweise um Offizialdelikte handelt - festzuhalten, dass das Opfer offenbar im Anschluss daran bereits überlegt hat, seine «Beschwerde» zurückzuziehen (vgl. EV vom 21. März 2025, Z. 491 f.). Im heutigen Verfahrensstadium scheinen die Aussagen der Involvierten zur strafrechtlichen Beurteilung der Vorwürfe, insbesondere in Bezug auf den Erpressungsversuch, von zentraler Bedeutung. Der Beschuldigte hat bisher versucht, seinen eigenen Tatbeitrag herunterzuspielen.