_, gemeinsamer Bekannter des Beschuldigten und des Opfers, abgespielt haben, wobei sich alle untereinander zu kennen scheinen. Aufgrund des Beziehungsgeflechts zwischen dem Umfeld des Opfers und demjenigen des Beschuldigten besteht weiterhin die Gefahr, dass der Beschuldigte versuchen könnte, auf das Aussageverhalten anderer, insbesondere auch auf dasjenige des Geschädigten, Einfluss zu nehmen. Dafür spricht auch, dass es offenbar bereits zu Kontaktaufnahmen aus dem Umfeld der beiden Beschuldigten mit dem Opfer gekommen ist (vgl. dazu EV Opfer vom 21. März 2025, Z. 385 ff.).