Gestützt auf die vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass sich die Ereignisse vor dem Vorfall vom 19. Januar 2025 zumindest teilweise in Anwesenheit weiterer Personen aus dem Umfeld des Beschuldigten und des Opfers, wie z.B. D.________, Lebenspartnerin des Opfers, und E.________, gemeinsamer Bekannter des Beschuldigten und des Opfers, abgespielt haben, wobei sich alle untereinander zu kennen scheinen.