4 hinsichtlich des mutmasslichen Erpressungsversuchs bzw. der Hintergründe und Vorgeschichte des Vorfalls vom 19. Januar 2025 nach wie vor grosse Unklarheiten. Gestützt auf die vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass sich die Ereignisse vor dem Vorfall vom 19. Januar 2025 zumindest teilweise in Anwesenheit weiterer Personen aus dem Umfeld des Beschuldigten und des Opfers, wie z.B. D.________, Lebenspartnerin des Opfers, und E._______