Urteile des Bundesgerichts 1B_558/2021 vom 3. November 2021 E. 3.2 und 1B_196/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 4.3 Das Zwangsmassnahmengericht verweist im angefochtenen Entscheid zur Begründung auf den Entscheid vom 28. April 2025, in welchem es Folgendes ausführte: Mit der Staatsanwaltschaft ist weiterhin von Kollusionsgefahr auszugehen. Es ist der amtlichen Verteidigung zwar dahingehend zuzustimmen, dass die Beschuldigten und das Opfer zwischenzeitlich jeweils mindestens einmal parteiöffentlich einvernommen worden sind, jedoch bestehen insbesondere