3.3 Das Zwangsmassnahmengericht führt im angefochtenen Entscheid aus, dass sich aus den ihm zur Verfügung stehenden Akten nichts entnehmen lasse, dass den dringenden Tatverdacht, wie er in der Anklageschrift vom 10. Juli 2025 seinen Niederschlag gefunden habe, unmittelbar entkräften könne. Der dringende Tatverdacht sei somit unter Verweis auf die Ausführungen im Entscheid vom 28. April 2025 (KZM 25 837) nach wie vor gegeben. 3.4 Der Beschwerdeführer verzichtet aus «prozessualen Gründen» auf Ausführungen zum dringenden Tatverdacht. Gemäss Art.