Mit delegierter Stellungnahme vom 11. August 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 12. August 2025 verzichtete die Verfahrensleitung auf Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Innert Frist reichte der Beschwerdeführer keine abschliessenden Bemerkungen ein.