Mit Eingabe vom 10. Juli 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die Anordnung von Sicherheitshaft. Daraufhin versetzte das Zwangsmassnahmengericht den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 22. Juli 2025 in Sicherheitshaft bis zum Zeitpunkt des Urteils, längstens jedoch bis zum 10. Oktober 2025 (KZM 25 1491). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 6. August 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge: Der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Juli 2025 sei aufzuheben und A.______