Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 368 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. August 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Cathrein Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d Staatsanwältin C.________ Gegenstand Anordnung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen versuchter Erpressung, Angriffs, Drohung etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 22. Juli 2025 (KZM 25 1491) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich vertei- digt durch Rechtsanwalt B.________, ein Strafverfahren wegen versuchter Erpres- sung, Angriffs, Drohung, versuchter schwerer Körperverletzung, evtl. einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, versuchter Entführung, evtl. ver- suchter Freiheitsberaubung sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz. Mit Entscheid vom 23. Januar 2025 versetze das kantonale Zwangsmassnahmenge- richt (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) ihn in Untersuchungshaft (KZM 25 129) und verlängerte diese mit Entscheid vom 28. April 2025 bis am 18. Juli 2025 (KZM 25 837). Mit Eingabe vom 10. Juli 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die Anordnung von Sicherheitshaft. Daraufhin versetzte das Zwangsmassnahmen- gericht den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 22. Juli 2025 in Sicherheitshaft bis zum Zeitpunkt des Urteils, längstens jedoch bis zum 10. Oktober 2025 (KZM 25 1491). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 6. August 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nach- folgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge: Der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Juli 2025 sei aufzuheben und A.________ sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. - unter Kosten und Entschädigungsfolgen - Am 6. August 2025 eröffnete die Verfahrensleitung i.V. ein Beschwerdeverfahren und gab dem Zwangsmassnahmengericht und der Generalstaatsanwaltschaft Ge- legenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 7. August 2025 teilte das Zwangsmassnahmengericht mit, dass es auf eine Stellungnahme verzichte und reichte die amtlichen Akten KZM 25 1491 inkl. Vorakten KZM 25 129 und KZM 25 837 bei der Beschwerdekammer ein. Mit delegierter Stellungnahme vom 11. August 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 12. August 2025 verzichtete die Verfahrenslei- tung auf Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Innert Frist reichte der Be- schwerdeführer keine abschliessenden Bemerkungen ein. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung der Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde ange- fochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Sicher- heitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Sicherheitshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 2 3.2 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Per- son daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines drin- genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungs- verfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigent- liches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1 f.; Urteile des Bundesge- richts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.1; 1B_120/2023 vom 21. März 2023 E. 2.1, je mit Hinweis). Gleiches gilt für das Fehlen von Rechtfertigungsgründen. Es ist Sache des erkennenden Sachge- richts, abschliessend zu beurteilen, ob solche vorliegen. Einzig wenn aufgrund des bisherigen Untersuchungsergebnisses mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass ein Rechtfertigungsgrund gegeben ist, ist dies im Haftverfah- ren zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_180/2014 vom 10. Juni 2014 E. 3.3). Ist gegen eine beschuldigte Person Anklage erhoben worden, so kann das Haftgericht in der Regel davon ausgehen, dass der dringende Tatverdacht gege- ben ist. Eine Ausnahme läge dann vor, wenn die beschuldigte Person im Haftprü- fungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermöchte, dass die Annahme ei- nes dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_458/2022 vom 23. September 2022 E. 4.2, 1B_262/2021 vom 11. Juni 2021 E. 3.2). 3.3 Das Zwangsmassnahmengericht führt im angefochtenen Entscheid aus, dass sich aus den ihm zur Verfügung stehenden Akten nichts entnehmen lasse, dass den dringenden Tatverdacht, wie er in der Anklageschrift vom 10. Juli 2025 seinen Nie- derschlag gefunden habe, unmittelbar entkräften könne. Der dringende Tatverdacht sei somit unter Verweis auf die Ausführungen im Entscheid vom 28. April 2025 (KZM 25 837) nach wie vor gegeben. 3.4 Der Beschwerdeführer verzichtet aus «prozessualen Gründen» auf Ausführungen zum dringenden Tatverdacht. Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen and- ren Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft. Zumal sich der Be- schwerdeführer nicht zum dringenden Tatverdacht äussert, kommt er seiner Be- gründungspflicht nicht nach, soweit er diesen Teil des vorinstanzlichen Entscheids überprüft haben will. Diesbezüglich erfolgt daher lediglich eine summarische Prü- fung. 3 3.5 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer zu Recht bejaht wurde. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Annahme eines Tatverdachts nach der Anklageerhe- bung unhaltbar sein, um einen solchen im Haftverfahren zu zerstreuen. Vorliegend sind keinerlei Umstände ersichtlich, welche den dringenden Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdeführer derart entkräften könnten. 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Sicherheitshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr (Bst. b) und lässt den Haftgrund der Fluchtgefahr (Bst. a) offen. 4.2 Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftsper- sonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Sicherheitshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die be- schuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indes- sen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete lndizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafpro- zess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehun- gen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedroh- ten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren fort- geschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 und 132 I 21 E. 3.2, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_558/2021 vom 3. November 2021 E. 3.2 und 1B_196/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 4.3 Das Zwangsmassnahmengericht verweist im angefochtenen Entscheid zur Be- gründung auf den Entscheid vom 28. April 2025, in welchem es Folgendes ausführ- te: Mit der Staatsanwaltschaft ist weiterhin von Kollusionsgefahr auszugehen. Es ist der amtlichen Ver- teidigung zwar dahingehend zuzustimmen, dass die Beschuldigten und das Opfer zwischenzeitlich jeweils mindestens einmal parteiöffentlich einvernommen worden sind, jedoch bestehen insbesondere 4 hinsichtlich des mutmasslichen Erpressungsversuchs bzw. der Hintergründe und Vorgeschichte des Vorfalls vom 19. Januar 2025 nach wie vor grosse Unklarheiten. Gestützt auf die vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass sich die Ereignisse vor dem Vorfall vom 19. Januar 2025 zumindest teil- weise in Anwesenheit weiterer Personen aus dem Umfeld des Beschuldigten und des Opfers, wie z.B. D.________, Lebenspartnerin des Opfers, und E.________, gemeinsamer Bekannter des Beschuldig- ten und des Opfers, abgespielt haben, wobei sich alle untereinander zu kennen scheinen. Aufgrund des Beziehungsgeflechts zwischen dem Umfeld des Opfers und demjenigen des Beschuldigten be- steht weiterhin die Gefahr, dass der Beschuldigte versuchen könnte, auf das Aussageverhalten ande- rer, insbesondere auch auf dasjenige des Geschädigten, Einfluss zu nehmen. Dafür spricht auch, dass es offenbar bereits zu Kontaktaufnahmen aus dem Umfeld der beiden Beschuldigten mit dem Opfer gekommen ist (vgl. dazu EV Opfer vom 21. März 2025, Z. 385 ff.). Diesbezüglich gilt - trotz der Tatsache, dass es sich vorliegend teilweise um Offizialdelikte handelt - festzuhalten, dass das Opfer offenbar im Anschluss daran bereits überlegt hat, seine «Beschwerde» zurückzuziehen (vgl. EV vom 21. März 2025, Z. 491 f.). Im heutigen Verfahrensstadium scheinen die Aussagen der Involvierten zur strafrechtlichen Beurteilung der Vorwürfe, insbesondere in Bezug auf den Erpressungsversuch, von zentraler Bedeutung. Der Beschuldigte hat bisher versucht, seinen eigenen Tatbeitrag herunterzu- spielen. So hat er beispielsweise versucht, glauben zu machen, er sei zufälligerweise auf das Opfer getroffen (vgl. dazu Ziffer 13 hiervor). Ausserdem hat der Beschuldigte ausgesagt, er habe mit einer Fussleiste gegen das Bein des Opfers geschlagen (vgl. EV vom 14. März 2025, Z. 73 f.), wobei ge- stützt auf das rechtsmedizinische Gutachten vom 31. März 2025 unwahrscheinlich scheint, dass eine Fussleiste die beim Opfer festgestellten Verletzungen verursacht haben kann. Mit Blick auf das bishe- rige Aussageverhalten des Beschuldigten geht das kantonale Zwangsmassnahmengericht zum heuti- gen Zeitpunkt davon aus, dass es für das erstinstanzlicher Gericht notwendig sein wird, sich einen ei- genen Eindruck von den Aussagen der Beschuldigten und des Opfers zu machen, ohne dass diese sich davor untereinander abgesprochen oder beeinflusst haben. Damit scheint eine Beschränkung der Verlängerung der Untersuchungshaft bis am 02. Mai 2025 - wie von der amtlichen Verteidigung even- tualiter beantragt - nicht sachgerecht, zumal die Kollusionsgefahr auch nach den geplanten Einver- nahmen noch Bestand haben dürfte. 4.4 Das Zwangsmassnahmengericht führt ergänzend aus, dass die Kollusionsgefahr weiterhin vorliege, zumal sich die Verhältnisse seit dem Haftverlängerungsent- scheid vom 28. April 2025 nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers verändert hät- ten. Den Aussagen des Opfers komme weiterhin eine grosse Bedeutung zu. Mit Blick auf die glaubhaften Aussagen des Opfers, wonach aus dem Umfeld des Be- schwerdeführers Kontakt zu ihm aufgenommen worden sei, und gestützt auf die Tatsache, dass sich Opfer und Beschwerdeführer scheinbar ein gemeinsames so- ziales Umfeld teilten, bestehe die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung Druck auf das Opfer ausüben könnte. Ein Hinweis auf das Vorliegen einer ausgeprägten Kollusionsneigung ergebe sich aus dem Tatvor- wurf selbst; so habe der Beschwerdeführer tatverdachtsgemäss nicht davor zurückgeschreckt, seinen Willen mit Drohungen und Gewalt durchzusetzen und zur Unterstützung eine Drittperson, den Mitbeschuldigten, anzuheuern. Der Umstand, dass das Opfer die Aussagen auch vor dem Beschwerdeführer wiederholt habe, vermöge an der bestehenden Kollusionsgefahr nichts zu ändern. Zumal die Hürden für kolludierende Handlungen aus der Haft heraus um ein Vielfaches höher seien. Angesichts der drohenden Freiheitsstrafe von über 24 Monaten habe der Be- schwerdeführer zudem ein erhebliches Interesse daran, dass das Opfer seine be- 5 lastenden Aussagen vor Gericht zurückziehe oder zumindest relativiere. Der be- sondere Haftgrund der Kollusionsgefahr liege folglich weiterhin vor. 4.5 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass er den Tatvorwurf explizit bestrei- te. Es könne für die Bejahung der Kollusionsgefahr keinesfalls pauschal auf die Aussagen des Opfers und dessen Frau abgestellt werden. Diese erwiesen sich in vielerlei Hinsicht als widersprüchlich und nicht glaubhaft. Ungeachtet dessen sprächen vorliegend insbesondere der Stand des Verfahrens, die bereits äusserst umfangreich getätigten Ermittlungen, insbesondere die Vielzahl an detaillierten Einvernahmen, und die persönliche Situation bzw. fehlende besondere Schutzbe- dürftigkeit des Opfers gegen das Fortbestehen der Kollusionsgefahr. Der Be- schwerdeführer und der Mitbeschuldigte seien bereits dreimal eingehend befragt worden und das Opfer zweimal. Auch ausserhalb der Einvernahmen seien äusserst umfangreiche Ermittlungen getätigt worden. Ins Gewicht falle insbesondere die par- teiöffentliche Befragung des Opfers. So sage dieses zwar, es sei vom Vater des Mitbeschuldigten sowie der Frau des Beschwerdeführers kontaktiert worden. Je- doch habe es auch angegeben, dass diese höflich gewesen seien, was explizit ge- gen eine Einflussnahme im Sinne einer Druckausübung durch das Umfeld spreche. Zudem müsse aufgrund des Aussageverhaltens des Opfers von einer geringen Kollusionsanfälligkeit ausgegangen werden. So habe dieses auch in Anwesenheit des Beschwerdeführers seine belastenden Aussagen zum Vorfall wiederholt. Dem- nach wäre es dem urteilenden Gericht bereits jetzt möglich, sich ein Bild über die Aussagen des Opfers zu machen, da erneute Aussagen im Februar 2026 im Ver- gleich zu den bisherigen Aussagen von untergeordneter Bedeutung sein dürften. Eine plötzliche Abkehr vom bisherigen Aussageverhalten würde das Gericht sicher- lich entsprechend würdigen. Mit der Begründung der Vorinstanz würde das Bestrei- ten der Tatvorwürfe durch eine beschuldigte Person mithin stets dazu führen, dass eine Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft bis zum erstinstanzlichen Hauptverfah- ren aufrechterhalten werden müsste. Insgesamt liege im jetzigen Verfahrensstadi- um keine Kollusionsgefahr mehr vor, weswegen sich die Anordnung einer Sicher- heitshaft als nicht rechtens erweise. 4.6 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass das Zwangsmassnahmenge- richt die Kollusionsgefahr zu Recht bejaht hat. So kam es unbestrittenermassen während des laufenden Verfahrens aus dem Um- feld des Beschwerdeführers zu Kontaktaufnahmen mit dem Opfer. Dass diese Kon- takte gemäss Schilderungen des Opfers höflich abgelaufen sind, steht der Wertung als Versuch einer Einflussnahme nicht entgegen. Mitentscheidend ist vorliegend, dass sich das Opfer und der Beschwerdeführer einen Teil ihres sozialen Umfelds teilen, wodurch eine Einflussnahme erleichtert wird. Hinzu kommt der Tatvorwurf selbst (versuchte Erpressung, Drohung, versuchte Entführung, evtl. versuchte Freiheitsberaubung), der – soweit zutreffend – beim Beschwerdeführer auf ein gewisses Mass an Durchsetzungswillen mit unlauteren Mitteln schliessen lässt. Dies lässt zusätzlich auf eine generelle Bereitschaft zur Druckausübung auf Dritte schliessen, um eigene Ziele zu erreichen. Angesichts der drohenden empfindlichen Freiheitsstrafe besteht ein erhebliches Interesse des Be- schwerdeführers, die Aussagen des Opfers zu beeinflussen. Es ist somit nach wie 6 vor von Relevanz, dass das Opfer ohne jegliche Einflussnahme im Hauptverfahren aussagen kann. So bestehen nach wie vor Unklarheiten betreffend den Vorfall der Erpressung sowie den Umstand, wo sich die Tatwaffe befindet, deren Vorhanden- sein trotz offensichtlicher Verletzungen des Opfers vom Beschwerdeführer nach wie vor bestritten wird. Die Gefahr geht dabei primär vom Beschwerdeführer selbst aus; ob Dritte freund- lich oder unfreundlich aufgetreten sind, ist aktuell nicht ausschlaggebend. Massge- bend ist, dass die Möglichkeit der Kontaktaufnahme objektiv besteht und sich aus den bisherigen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers konkrete Anhaltspunkte für eine Einflussnahme ergeben. Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist daher weiterhin gegeben. 5. Durch die Staatsanwaltschaft wird weiter der Haftgrund der Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO angerufen. Das Zwangsmassnahmengericht hat die Frage, ob Fluchtgefahr vorliegt, im angefochtenen Entscheid zwar offengelas- sen. Das schadet aber nicht. Die Beschwerdeinstanz darf unter Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich Haftgründe substituieren (Urteil des Bundesge- richts 1B_291/2013 vom 17. September 2013 E. 3.4 mit Hinweis). Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zur Fluchtgefahr geäussert und sich damit auseinandergesetzt. Einer Prüfung der Fluchtgefahr steht folglich nichts entgegen. 6. 6.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1, 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als mög- lich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebens- verhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Gan- zen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schul- den sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, a.a.O., N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1, 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtge- fahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse – insbesondere unzutref- fende Angaben der beschuldigten Person dazu – dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER 7 ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO mit Hinweisen). 6.2 Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, dass er seinen Lebensmittelpunkt seit mehreren Jahren in der Schweiz habe und mit seiner Frau und seinen zwei kleinen Kindern in F.________ wohne. Er sei im Jahr 2018 als politischer Flüchtling in die Schweiz gekommen und habe um Asyl ersucht, was ihm auch gewährt wor- den sei, weswegen er mittlerweile im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B sei. In seinem Heimatland sei er seit seiner Flucht nicht mehr gewesen. Er habe vor dem SEM glaubhaft darlegen und beweisen können, dass er in G.________ (Land) ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei. Deswegen sei ihm auch die Flüchtlingsei- genschaft zuerkannt worden. Eine Wegweisung in G.________ (Land) würde dem- nach gegen das Non-Refoulement-Gebot verstossen. Es erscheine demnach le- bensfremd, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung die Schweiz verlassen würde. Entsprechend sei auch der zweite von der Staatsanwaltschaft angerufene Haftgrund der Fluchtgefahr nicht gegeben. 6.3 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass auch der Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben ist. Angesichts der im Raum stehenden Delikte ist davon auszugehen, dass dem Be- schwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstrafe droht. Hinzu kommt, dass die Delikte des Angriffs, der Freiheitsberaubung und der Ent- führung im Katalog von Art. 66a StGB enthalten sind, weshalb beim Beschwerde- führer ein obligatorischer Landesverweis grundsätzlich zur Debatte steht. Es ist ge- richtsnotorisch, dass wer mit einer Ausweisung aus der Schweiz zu rechnen hat oder bereits weggewiesen wurde, regelmässig kaum mehr einen Anlass sieht, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_353/2013 vom 4. November 2013, E. 4.2). Zwar weist der Beschwerdeführer auf seine anerkannte Flüchtlingseigen- schaft hin und macht geltend, eine Rückkehr in sein Heimatland sei ihm nicht zu- mutbar. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Möglichkeit, sich der Strafverfol- gung – zum Beispiel in einem Drittstaat – zu entziehen, nach wie vor besteht. Er selbst hat die prägenden Kindheits- und Jugendjahre ausserhalb der Schweiz ver- bracht und ist daher noch nicht stark in der Schweiz verwurzelt, was auch der Mi- grationsdienst festhielt (Beschwerdebeilage 4). Auch seine familiären Bindungen vermögen die Fluchtgefahr nicht entscheidend zu mindern. Zwar lebt der Be- schwerdeführer mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in F.________, doch deutet der Umstand, dass er parallel eine aussereheliche Beziehung zu un- terhalten scheint (vgl. delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14. März 2025, Z. 863-886; delegierte Einvernahme mit D.________ vom 1. Mai 2025, Z. 353-361), auf eine instabile Partnerschaft hin. Erst am 5. August 2020 wurde zudem gemäss dem Migrationsdienst zu Gunsten der Ehefrau und dem älte- ren Sohn zwecks Familienvereinigung eine Einreisebewilligung ausgestellt (Be- schwerdebeilage 4). Die Kinder sind mit sieben bzw. zwei Jahren ebenfalls noch nicht so stark verwurzelt, dass ein Landeswechsel ausgeschlossen wäre. Es er- scheint daher durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Haft- entlassung die Schweiz verlässt und seine offenbar ebenfalls wenig in der Schweiz 8 verwurzelte Familie allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt nachzieht. Unter Berücksichtigung der Schwere der drohenden Sanktionen, des realistischen Sze- narios einer Entfernung aus der Schweiz sowie der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers ist Flucht nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich. 7. Zusammengefasst bestehen nach wie vor konkrete Anhaltspunkte, dass der Be- schwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Sicherheitshaft Kollusionshand- lungen vornehmen könnte. Zusätzlich bestehen auch genügend Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer sich der ihm drohenden Strafe durch Flucht entziehen könnte. Vor diesem Hintergrund sind somit nach wie vor Haftgründe im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO zu bejahen. 8. 8.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden frei- heitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der un- tersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Verlängerung der Untersuchungshaft jeweils für längstens drei Monate, in Ausnahmefällen für längstens sechs Monate bewilligt. Ein Ausnahmefall ist nur anzunehmen, wenn zum Vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als drei Monaten noch gegeben sein wird und die Strafuntersuchung zudem innert drei Monaten nicht abgeschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_442/2022 vom 20. September 2022 E. 5.1). Bei sechs Monaten handelt es sich um die Maximaldauer der Haftverlängerung (Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 250 vom 6. Juni 2019 E. 6.5). Art. 227 StPO gilt aufgrund des Verweises von Art. 229 Abs. 3 Bst. b StPO sinn- gemäss auch bei Sicherheitshaft (vgl. auch BGE 137 IV 180 E. 3.5). Stellt die Beschwerdeinstanz eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung fest, so kann sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren Ein- haltung Fristen setzen (Art. 397 Abs. 4 StPO). Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn sich die Strafbehörde zwar bereit zeigt, das Geschäft zu behandeln, den Ent- scheid jedoch nicht innerhalb der Zeit fällt, die nach der Natur der Sache oder der Geschäftslast angemessen erscheint (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 17 zu Art. 396 StPO mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Beschleunigungsgebot in 9 Haftsachen verletzt, wenn in einem weder besonders schwierigen noch komplexen Fall zwischen der Anklageerhebung und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mehr als sechs Monate liegen. Wenn keine besonderen Umstände vorliegen, ist eine Dauer von sieben Monaten, die nur mit der Überlastung der urteilenden Behörde begründet wird, mit dem Beschleunigungsgebot unvereinbar (Urteil des Bundesgerichts 1B_592/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 2.1). 8.2 Das Zwangsmassnahmengericht hält diesbezüglich fest, dass die Sicherheitshaft (vorerst) für maximal drei Monate anzuordnen sei. Eine Überhaft drohe nicht. Mit Blick auf die Überweisung an das Regionalgericht in Dreierbesetzung stehe eine Strafe von mehr als zwei Jahren bis maximal fünf Jahren im Raum. Im Falle einer Verurteilung sei demnach mit einer die strafprozessuale Haft von neun Monaten deutlich übersteigenden Sanktion zu rechnen, wobei die Strafzumessung vom Re- gionalgericht vorzunehmen sei. Geeignete Ersatzmassnahmen, welche die Kollusi- onsgefahr zu bannen vermöchten, seien weiterhin keine ersichtlich. Die Sicher- heitshaft sei somit erforderlich und angemessen. 8.3 Mildere Ersatzmassnahmen macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu Recht nicht geltend. Wie das Zwangsmassnahmengericht vermag auch die Be- schwerdekammer keine Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zu erkennen, wel- che die Kollusions- und die Fluchtgefahr hinreichend zu bannen vermögen. 8.4 Der Beschwerdeführer wurde am 19. Januar 2025 festgenommen und am 23. Ja- nuar 2025 in Untersuchungshaft versetzt. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde er bis zum Zeitpunkt des Urteils des erstinstanzlichen Gerichts, längstens jedoch bis zum 10. Oktober 2025, in Sicherheitshaft versetzt. Angesichts der gegen ihn erhobenen Vorwürfe (versuchte Erpressung, Angriff, Drohung, versuchte Ent- führung, evtl. versuchte Freiheitsberaubung) sowie der Überweisung an das Regi- onalgericht in Dreierbesetzung droht bei der angeordneten Haftdauer keine Über- haft. So wurde der Beschwerdeführer ausschliesslich wegen Delikten angeklagt, welche eine Freiheitsstrafe als mögliche Sanktion vorsehen. Aufgrund der Gesam- tumstände, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle von Schuldsprüchen zu einer die strafprozessuale Haft von neun Monaten übersteigen- den Sanktion verurteilt wird. 9. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sind sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht den Beschwerdeführer in Sicherheitshaft versetzt hat. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin H.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsidentin I.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident J.________ (PEN 25 577 – per A-Post) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 18. August 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Cathrein Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11