6. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sind sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht den Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt des Urteils des erstinstanzlichen Gerichts, längstens jedoch bis zum 10. Oktober 2025 in Sicherheitshaft versetzt hat. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.