Die diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung gehen über das Anfechtungsobjekt hinaus und bilden somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ergänzend ist anzumerken, dass zahlreiche Faktoren die Terminierung von Verfahren beeinflussen, namentlich das Sicherstellen der Anwesenheit aller Parteien. Dem Regionalgericht Bern-Mittelland ist die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Beschleunigungsgebot während Sicherheitshaft bekannt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Ansetzung der Hauptverhandlung im Februar 2026 auf validen Gründen beruht bzw. notwendigenfalls eine Überprüfung der Terminansetzung erfolgen wird.