Aufgrund der Gesamtumstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle von Schuldsprüchen zu einer die strafprozessuale Haft von neun Monaten übersteigenden Sanktion verurteilt wird. 5.8 Betreffend eine allfällige (zukünftige) Verletzung des Beschleunigungsgebots stellt der Beschwerdeführer selbst korrekt fest, dass lediglich die Anordnung der Sicherheitshaft für drei Monate, d.h. bis zum 10. Oktober 2025, den Streitgegenstand bildet. Die diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung gehen über das Anfechtungsobjekt hinaus und bilden somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.