der Beschwerdeführer sei nicht in eine angebliche Planung des Vorfalls involviert gewesen. Ausserdem werde ihm auch in der Anklageschrift eine untergeordnete Rolle vorgeworfen. Gemäss VBRS-Richtlinien sei demnach nicht mit einer Freiheitsstrafe und damit einer freiheitsentziehenden Sanktion zu rechnen, welche die bisher ausgestandene Haft deutlich übersteige. 5.6 Strafprozessuale Haft darf nur als «ultima ratio» angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 237 StPO).