Ohne der Strafzumessung vorgreifen zu wollen, sei vorliegend sicherlich nicht von einem leichten Verschulden auszugehen. Demnach sei von einer erheblichen Strafe auszugehen, weshalb der Verbleib des Beschwerdeführers in Haft für weitere drei Monate, aber auch bis zur Hauptverhandlung vom 11. bis 13. Februar 2026, verhältnismässig sei. 5.5 In seinen Schlussbemerkungen betont der Beschwerdeführer erneut, dass bei einem Aufrechterhalten der Haft eine Überhaft drohe. Der Sachverhalt lasse sich nicht erstellen; der Beschwerdeführer sei nicht in eine angebliche Planung des Vorfalls involviert gewesen.