Deswegen werde er zusammen mit dem Mitbeschuldigten durch das Kollegialgericht in Dreierbsetzung beurteilt werden. Entsprechend habe er auch mit einer die strafprozessuale Haft von neun Monaten deutlich übersteigenden Sanktion zu rechnen. Die von der Verteidigung angerufenen VBRS- Richtlinien beträfen ganz andere Fälle. Ohne der Strafzumessung vorgreifen zu wollen, sei vorliegend sicherlich nicht von einem leichten Verschulden auszugehen.