Die Strafbefugnis der Dreierbesetzung könne demnach nicht als Indiz für eine mögliche Strafe des Beschwerdeführers herangezogen werden. Die entsprechende Begründung der Vorinstanz sei sehr pauschal gehalten und nehme überhaupt nicht auf den konkreten Fall Bezug. Es sei unter Verweis auf die VBRS-Richtlinien vielmehr nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer eine freiheitsentziehende, geschweige denn eine erhebliche Sanktion bei einem allfälligen Schuldspruch zu erwarten hätte. Zentral sei dabei, dass der Beschwerdeführer