Geeignete Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr zu bannen vermöchten, seien weiterhin keine ersichtlich. Die Sicherheitshaft sei somit erforderlich und angemessen. 5.3 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass die Anordnung der Sicherheitshaft und damit die Verlängerung der Haft auf neun Monate nicht verhältnismässig sei. Grund für die Anklage an das Kollegialgericht in Dreierbesetzung sei offenkundig nicht der Beschwerdeführer. Die Strafbefugnis der Dreierbesetzung könne demnach nicht als Indiz für eine mögliche Strafe des Beschwerdeführers herangezogen werden.