In der Gesamtwürdigung überwiegen die für Fluchtgefahr sprechenden Gesichtspunkte (kurze Aufenthaltsdauer, Kontakte im Ausland, Fluchtversuch bei Festnahme, drohende Strafe). Es ist daher anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung dem Strafverfahren und der im Falle von Schuldsprüchen zu erwartenden Strafe durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland entziehen würde.