Die ihm vorgeworfenen Delikte sehen allesamt eine Freiheitsstrafe als mögliche Sanktion vor. Zusätzlich sind die Delikte des Angriffs, der Freiheitsberaubung und der Entführung im Katalog von Art. 66a StGB aufgelistet, weshalb beim Beschwerdeführer ein obligatorischer Landesverweis zur Debatte steht. Es ist gerichtsnotorisch, dass wer mit einer Ausweisung aus der Schweiz zu rechnen hat oder bereits weggewiesen wurde, regelmässig kaum mehr einen Anlass sieht, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_353/2013 vom 4. November 2013, E. 4.2).