7 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe keinerlei Fluchtwillen bzw. -anreiz, ist ihm nicht zu folgen. Er hält sich erst seit Oktober 2024 in der Schweiz auf (vgl. delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 14. März 2025, Z. 62, 681) und verfügt hier weder über soziale noch enge familiäre Bindungen. Gegenteilig besuchte er während seiner kurzen Aufenthaltsdauer bereits Freunde in I.________ (Ort) (vgl. delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 14. März 2025, Z. 471- 474, 488, 503) und J.___