Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe droht. Unter diesen Umständen bestehe weiterhin die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren und den drohenden Sanktionen wie Landesverweisung mit Ausschreibung im Schengener Raum entziehen würde. Dies umso mehr, weil er hier weder über ein legales Einkommen noch nahe Familienangehörige verfüge und ihm die fremdenpolizeiliche Überstellung nach H.________ (Land) drohe, welche jedenfalls nicht unmöglich erscheine gemäss der von der Verteidigung zitierten E-Mail.