Die Wahrscheinlichkeit der Flucht nehme sodann auch mit zunehmender Verfahrens- und Haftdauer ab, da sich auch die Länge einer allenfalls noch zu absolvierenden Strafe mit der bereits erstandenen Haft kontinuierlich verringere. Es sei mithin nicht wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer in Freiheit dem Strafverfahren entziehen würde. Es bestehe folglich schon deshalb kein Grund zur Annahme eines Fluchtwillens. Dies gelte umso mehr, als das der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen über Verwandte in der Schweiz verfüge und nirgendwohin fliehen würde. Er habe zudem einen Asylantrag in der Schweiz gestellt.