Unabhängig davon, steht es dem Gericht gemäss Art. 344 StPO frei, den Sachverhalt rechtlich anders zu würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift (sog. Würdigungsvorbehalt). Der Beschwerdeführer wird im Rahmen der Hauptverhandlung Gelegenheit erhalten, sich zu sämtlichen Vorwürfen zu äussern. Seine diesbezüglichen Einwände gehen daher ins Leere.