Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, so dass sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015, E. 2.2, 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016, E. 1.1). Unabhängig davon, steht es dem Gericht gemäss Art.